Magen- und
Darmspiegelung:

Terminvergabe von
9-12 Uhr unter

0361 654-1184

Die Vorsorge

 

Die Deutsche Gesellschaft für Verdauung und Stoffwechselerkrankungen empfiehlt folgende Vorsorgestrategie:

Ab dem 50. Lebensjahr:

Koloskopie alle 10 Jahre (spätestens ab dem 55. Lebensjahr, obere Altersgrenze abhängig von Begleiterkrankungen), der Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl entfällt


Ab dem 50. Lebensjahr (wenn Sie eine Koloskopie ablehnen):

eine Sigmoidoskopie (Krummdarmspiegelung) alle 5 Jahre und einen jährlichen Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl


Ab dem 50. Lebensjahr (wenn Sie eine Koloskopie und eine Sigmoidoskopie ablehnen):

eine jährliche Untersuchung auf nicht sichtbares Blut im Stuhl

 

Personen mit Darmkrebs in der Familie (ohne genetisches Syndrom)

  • Verwandte/r 1. Grades mit Darmkrebs (Eltern, Geschwister, Kinder): 2-3fach erhöhtes Risiko
  • Verwandte/r mit Darmkrebs jünger als 45 Jahre: 3-4fach erhöhtes Risiko
  • Verwandte/r mit Darmkrebs älter als 60 Jahre: gering erhöhtes Risiko

Empfehlung:

  • Koloskopie 10 Jahre vor dem Erkrankungsalter des Verwandten, spätestens mit 50 Jahren

 

Personen mit Darmkrebs in der Familie (mit genetischem Syndrom)

Für diese Patientinnen/Patienten und ihre Familienangehörigen existieren gesonderte Vor- und Nachsorgeempfehlungen, z.B. für PatientInnen mit HNPCC (=hereditäres nicht polypöses colorectales Carcinom) oder FAP (=familiäre adenomatöse Polypose).

Nähere Informationen erhalten Sie über die Humangenetische Praxis Erfurt.


Seit Erstattung der Vorsorgeuntersuchung durch die Krankenkasse im Jahr 2002 gibt es einen sichtbaren Rückgang der darmkrebsbedingten Todesfälle. Wir empfehlen Ihnen daher, an der Darmkrebsvorsorge teilzunehmen - insbesondere wenn es in Ihrer Familie bereits Fälle von Darmkrebs gegeben hat (ob Sie ein erhöhtes Risiko haben, an Darmkrebs zu erkranken, können Sie auch mittels dieses Fragebogens, der Teil unseres Flyers "Darmkrebs - Vorbeugen - Erkennen - Behandeln" ist, feststellen).

Ohne Altersbegrenzung können gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten zur Abklärung von Beschwerden zur weiteren Diagnostik auch in ein Krankenhaus eingewiesen bzw. überwiesen werden.